Kündigungsschutzgesetz: Regelmäßig eingesetzte Leiharbeitnehmer erhöhen die Zahl bei der Berechnung der Betriebsgröße

Ein Mitarbeiten war drei Jahre in einem Betrieb angestellt. Der Betreib beschäftigt insgesamt 10 eigene Mitarbeiter, einschließlich des oben genannten Mitarbeiters, sowie einiger Leiharbeitnehmer. Nach drei Jahren Beschäftigungsdauer wurde der Mitarbeiter gekündigt. Die Kündigung erfolgte fristgerecht. Gegen diese Kündigung wehrte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage. Der Betrieb war der Auffassung, dass eine Kündigungsschutzklage nicht zulässig sei, da lediglich 10 Mitarbeiter beschäftigt wurden. Der Mitarbeiter war jedoch der Auffassung, dass eine Kündigungsschutzklage zulässig sei, da die regelmäßig eingesetzten Leiharbeiter bei der Berechnung der Betriebsgröße mit hinzugerechnet werden müssen. Entscheidung des Gerichts Bei regelmäßiger Beschäftigung von Leiharbeitern erhöhen diese die Zahl bei der Berechnung der Betriebsgröße in Bezug auf das Kündigungsschutzgesetz. Nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer nur in Betrieben, die mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Regelung ist in das Kündigungsschutzgesetz eingeführt worden, damit sogenannte Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes herausgenommen werden. Dies wurde zum damaligen Zeitpunkt der Überarbeitung des Kündigungsschutzgesetzes damit begründet, dass es in Kleinbetrieben eine enge Zusammenarbeit der Mitarbeiter und des Arbeitgebers gibt, Kleinbetriebe meist eine geringere finanzielle Ausstattung haben und der Verwaltungsaufwand durch ein Kündigungsschutzprozess die Kleinbetriebe daher stärker belastet. Das Gericht war der Auffassung, dass dieser Schutzgedanke jedoch nicht greift, wenn der Betrieb regelmäßig einen höheren Personalbedarf hat und diesen mit Leiharbeitern deckt. Der Schutzgedanke sollte auf Kleinbetriebe angewendet werden, die maximal 10 Personen beschäftigen und einen derartigen Arbeitsbedarf haben. Eine regelmäßige Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, die über die Anzahl von 10 Mitarbeitern, die im Kündigungsschutzgesetz als Grenze genannt werden, hinausgeht, rechtfertigt, dass die Leiharbeitnehmer zu der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer hinzugerechnet werden. Das Gericht war der Auffassung, dass es kein entscheidendes Argument sei, dass die Leiharbeitnehmer kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber haben, wenn die regelmäßige Personalstärke des Betriebes auf den Einsatz eigener und dem entliehenen Arbeitnehmer beruht. Praxistipp Kleinbetriebe, die Leiharbeitnehmer einsetzen, müssen zukünftig prüfen, ob durch den Einsatz der Leiharbeitnehmer die Grenze von 10 Mitarbeitern überschritten wird und falls dies der Fall ist, muss geprüft werden, ob die Leiharbeitnehmer, regelmäßig eingesetzt werden, weil ein zusätzlicher Bedarf an Arbeitskräften durch den Leiharbeitnehmer abgedeckt wird. Falls dies der Fall ist, wäre das Kündigungsschutzgesetz anwendbar und es müsste bei einer Kündigung eine Sozialauswahl getroffen werden oder andere Kündigungsgründe nach dem Kündigungsschutzgesetz vorliegen. Darum Prüfe wer sich öfter bindet, ob sich keine andere Lösung findet.

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