Sanierung eines hausschwammbefallenen Hauses

Die Sanierung eines hausschwammbefallenen Gebäudes kann ein unabwendbares Ereignis sein, wenn der Befall unentdeckt bleibt, die konkrete Gefahr der Unbewohnbarkeit droht und daraus eine umfangreiche Sanierung erfolgt. Das Gebäude einer Klägerin aus dem Jahre 1900 war mit echtem Hausschwamm befallen. Ein Sachverständiger empfahl die umfassende Sanierung. Die 10.500€ Sanierungskosten, die auf die Eigentümerin einer Wohnung entfielen, lehnte das Finanzamt als außergewöhnliche Belastung ab. Das FG gab der Klage später aber überwiegend statt. Aufwendungen der Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbst genutzten Gebäudes können nach folgenden Grundsätzen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. -Das Gebäude muss durch ein vom Eigentümer nicht beeinflussbares außergewöhnliches Ereignis beschädigt worden sein. Beispielsfall: Wasserschaden -Es darf kein Verschulden vorliegen; das Unterlassen einer üblichen Versicherung wird als Verschulden gewertet. -Realisierbare Ersatzansprüche gegenüber Dritte dürfen nicht bestehen. -Die beschädigten oder zerstörten Gegenstände dürfen in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen. -Die Sanierung darf nicht durch Baumängel verursacht worden sein. Denn Baumangel sind nicht unüblich und mit einem ungewöhnlichen Ereignis wie z.B. einem Hochwasserschaden nicht vergleichbar. -Beim Austausch gesundheitsgefährdender Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs steht die Erlangung eines Gegenwerts dem Abzug nicht entgegen (sog. Gegenwertlehre.) Der sich aus der Erneuerung ergebende Vorteil ist jedoch anzurechnen („Neu und Alt“) Auf dieser Basis erkannte der BFH den Abzug der Sanierungskosten an. Der Hausschwammbefall war unentdeckt geblieben und gefährdete die Gebäudestatik. Die Sanierung betrachtete er als unabwendbares Ereignis, weil durch den Hausschwammbefall die konkret bevorstehende Unbewohnbarkeit des Hauses drohte. Ein Baumangel lag dagegen nicht vor. Die Wohnung hatte weder eine existenziell wichtige Bedeutung noch gab es eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit. Nach bisheriger Rechtsprechung gilt es als Verschulden, wenn auf eine allgemein zugängliche und übliche Versicherung verzichtet wird. Als Folge können solche Sanierungskosten nicht steuerlich geltend gemacht werden. Der BHF lässt offen, ob an diesem Erfordernis festzuhalten ist. Hier deutet sich möglicher Weise eine Rechtssprechungsänderung an. Es spricht in der Tat vieles dafür, dem Steuerpflichtigen nicht als Verschulden anzurechnen, wenn er es versäumt hat, sich prophylaktisch gegen einen möglicherweise eintretenden, aber kaum vorhersehbaren Schaden zu versichern. BFH, Urteil vom 29.12.2012, Az VI R 70/10, veröffentlicht am 13.06.2012

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