Das Landesarbeitsgericht in Rheinland-Pfalz hat entschieden ( Az.:,11Sa 569/11), dass ein mit einem ausländischem Arbeitnehmer geschlossener Arbeitsvertrag nicht in seiner Muttersprache übersetzt werden muss auch wenn er kein Deutsch spricht. In diesem Fall hatte sich ein portugiesischer LKW-Fahrer beworben. Da er kein Deutsch sprach, wurde das Bewerbungsgespräch auf portugiesisch geführt. Der Arbeitsvertrag wurde vom Arbeitgeber auf Deutsch verfasst. Als es zum Streit kam, klagte der Arbeitnehmer auf Zahlung eines noch ausstehen Lohnes sowie auf Erstattung von Reisekosten. Der Arbeitgeber wies das ab und verwies auf eine bestehende Verfallsklausel im Arbeitsvertrag. Danach müssen alle Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden. Der Kläger argumentierte, er habe den Arbeitsvertrag nicht verstanden. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung zurück, das der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, den Arbeitsvertrag zu übersetzen. Es sei das Risiko des Arbeitnehmers einen Vertrag zu unterschreiben, dessen Inhalt er nicht verstehe. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung lies das Arbeitsgericht eine Revision zum Bundesarbeitsgerichtes zu.