Leiharbeiter haben nicht nur Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie festangestellte Arbeitnehmer. Sie dürfen auch beim Weihnachtsgeld nicht benachteiligt werden. Ist das Weihnachtsgeld an eine Stichtagsregelung geknüpft, können sie den Zusatzlohn nur beantragen, wenn sie an dem Tag bei der Firma im Einsatz waren. Das hat das Landgericht in Schleswig-Holstein entschieden.(Az.:2 Sa 398/12)
Indem verhandelten Fall war ein Leiharbeiter vom Februar 2008 bis März 2009 bei einer Firma als Produktionshelfer tätig. Im Dezember arbeitete der Mann an mehreren Tagen, aber nicht am 1.Dezember. Die Stammarbeiter bekamen mehr Lohn als die Zeitarbeiter. Vor Gericht verlangte der Kläger die Zahlung der Differenz zwischen seinem Lohn und demjenigen nach Haustarifvertrag, sowie anteilig Weihnachtsgeld.
Die Richter sprachen dem Kläger die Lohndifferenz zu. Der Leiharbeiter habe grundsätzlich Anspruch auf die selben Leistungen wie die Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs. Auf das Weihnachtsgeld müsse der Kläger jedoch verzichten. Zwar stehe ihm dem Grundsatz nach genauso zu wie Stammarbeitern. Da er jedoch an dem Stichtag 1. Dezember nicht gearbeitet hat, habe er darauf keinen Anspruch.