Beiträge mit Tag ‘Malerarbeiten’

mit 10 jähriger Gewährleistung bei „versteckten Mängeln“

Ein Kunde kam mit einer Reklamation zu seinem PVC-Boden, der vor sechs Jahren verlegt wurde. Er forderte wegen „Wellen“ Nachbesserung. Der Einwand, das die Sache längst verjährt sei, sagte der Kunde, das der Mangel nach ersten gutachterlichen Erkenntnissen in der fehlenden Grundierung begründet sei und deshalb“ versteckt“ war und deshalb die Verjährung 10 Jahre beträgt. Der „versteckte oder verdeckte“ Mangel ist immer wieder ein gern benutztes Schlagwort, das seit Jahrzehnten auf dem Bau herumgeistert und angeblich längere Gewährleistungen auslöst. Das ist natürlich nicht so richtig.  Richtig an der Sache ist, dass es unterschiedliche Qualitäten von Mängeln gibt. Im BGB und in der VOB/B wird der Mangel gleicher Maßen definiert: Das Werk ist frei von Mängeln, wenn es die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder(mangels konkreter Vereinbarung) es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und die Beschaffenheit aufweist, die bei Werken gleicher Art üblich ist.  Von verdeckten oder verstecktem Mangel steht da nichts drin. Das Gesetz kennt solche Unterschiede nicht Wenn man sich die typische Mängelsituation ansieht, ist es sogar so, dass Mängel meistens verdeckt oder versteckt sind. oder sich erst später zeigen. Sonst hätte der Bauherr sie ja gleich bei der Abnahme entdeckt und das Gewerk erst gar nicht abgenommen. Das „Verstecktsein“ ist also der Normalfall. Die klassische Situation ist folgende: Bei Fertigstellung, also im Abnahmezeitpunkt, ist das Gewerk scheinbar in Ordnung. In Wirklichkeit mangelt es an der nötigen Haftfestigkeit der Beschichtung. In diesem Moment sieht man es jedoch noch nicht. Der Fehler liegt (noch) im Verborgenen. Erst nach Monaten zeigt sich der versteckte/verdeckte Mangel. Konsequenz: ganz normale Haftung des Auftragnehmers, ganz normale Gewährleistungszeit von fünf Jahren (BGB) oder vier Jahren (VOB). Tritt der Schadensfall erst nach Ablauf der Gewährleistung zu Tage, hat der Kunde Pech gehabt. Aber irgend etwas muss doch an dieser 10 Jährigen Haftung dran sein Es gibt noch die verschärfte Haftungsecke. Der Fall der gemeint ist, liegt folgendermaßen: Der Maler wird beauftragt, eine Beschichtung mit einer Grundierung, zwei Zwischenbeschichtungen und einer Schlussbeschichtung aufzubringen. Aus Kostengründen spart sich der Maler ein oder zwei Zwischenbeschichtungen in der Hoffnung, dass die Sache nicht auffällt. Auch hier ist der Mangel typischer Weise zunächst versteckt oder verdeckt. Was hinzukommt ist jedoch, dass der Maler vorsätzlich den Mangel eingebaut und auf dem Auftraggeber dies arglistig verschwiegen hat. Nur in einem solchen Fall löst das eine Haftung von mindestens 10 Jahren aus. Und wer muss das beweisen.. Natürlich ist das mit der Beweislage oft schwierig. Grundsätzlich muss der Auftraggeber den Betrug nachweisen. Und zwar nicht nur den Mangel, sondern auch die arglistige Absicht des Malers. Exklusiv für Innungsbetriebe  Auszug aus:  Der Maler und Lackierermeister 11/2013      

Baustellentrauma

Voller Elan hatten wir vor drei Monaten mit der Durchführung von Anstricharbeiten in einem Neubau begonnen. Ein pharmazeutischer Betrieb hält hier nach Fertigstellung seinen Einzug samt einer riesigen Apotheke.  Auf der Baustelle haben wir eine zwei Klassengesellschaft von Handwerkern kennengelernt. Die einen Handwerker arbeiten für den pharmazeutischen Betrieb und sind über diesen beauftragt. Die anderen Handwerken darunter auch wir, arbeiten für eine Firma, von der wir seit zwanzig Jahren in Abständen immer wieder Aufträge erhalten.

Aufklärung über den weitverbreiteten Unsinn über Wärmedämm-Verbundsysteme

Immer wieder wird uns bei der Erstellung von WDVS-Angeboten die Frage gestellt, atmet nach Anbringung der Dämmung das Mauerwerk überhaupt noch, verschimmelte Wände sollen die Regel sein, brennen tut das Dämmsystem außerdem auch noch. FassadeNun atmen tun nur Lebewesen. Die Dämmung nicht. Diese hat einen Wärmedurchgangswert, den es zu ermitteln gilt, um die Stärke der Dämmung nach den Vorgaben der EneV 2009 zu ermitteln. Lüften müssen Sie natürlich nach  wie vor, da die Luftfeuchtigkeit in der Wohnung oder im Haus, nach außen abgeführt werden muss. Das hat nichts mit der Dämmung zu tun. Luft hat die Eigenschaft, sich mit Wasser zu verbinden. Der Wasseranteil der Luft ist meist unsichtbar. Wir können Ihn jedoch auch in Form von Wasserdampf, Nebel oder Wolken sehen. Das Sichtbar werden hängt nicht allein von dem absoluten Wassergehalt der Luft in Gramm je m3 ab (absolute Luftfeuchte), sondern ganz entscheidend von der Lufttemperatur und dem Luftdruck. Je wärmer die Luft ist, desto mehr Wasser kann sie binden (relative Luftfeuchtigkeit). Kühlt stark mit Wasserdampf angereicherte Luft ab und wird dabei die Sättigungsgrenze erreicht, gibt sie einen Teil des Wassers in Form von Kondensat ab. Dies geschieht an den Stellen im Raum, mit der geringsten Oberflächentemperatur, weil dort die Lufttemperatur am schnellsten abnimmt und damit die Sättigungsgrenze hier zu erst erreicht wird. Räume mit vielen Blumen, Aquarien beim Schlafen, überall wird Feuchtigkeit an die Lauft abgegeben. Diese muss entweichen können. Daher immer die Räume beheizen. Die Wandoberfläche sollte nicht unter 15-17 Grad liegen. die Raumlufttemperatur nicht unter 18 Grad.