die Gewährleistung bei Innenarbeiten, Außenarbeiten und Beschichtungen auf Holz
Es gibt im Malerhandwerk unterschiedliche Gewährleistungen. Da wir in Deutschland Vertragsfreiheit haben, kann eine Gewährleistung seitens des Handwerkers ausgeschlossen werden. Dies muss jedoch vorher im Angebot stehen.
Wenn nichts im Angebot steht, greift die Gewährleistung automatisch. Je nachdem, ob ich einen VOB-Vertrag oder BGB-Vertrag vereinbart habe, beträgt die Gewährleistung dann 4 VOB bzw. 5 Jahre BGB.
Wie verhält es sich bei Wartungs,-Pflege- oder Reparaturarbeiten. Greift hier die zweijährige Gewährleistung. Es gibt tatsächlich unterschiedliche Gewährleistungen. Im Detail ist die Sachen sehr kompliziert. Es fängt schon mit der Vielzahl der Begriffe an. Reparatur, Sanierung, Renovierung, Erhaltung, Pflege, Verschönerung, Wartung, Instandsetzung etc.
Alle diese Begriffe stehen jedoch nicht im BGB oder in der VOB. Dort steht nur „Arbeit“!
Sie sind irgendwann also umgangssprachlich entstanden und haben juristisch keinerlei Bedeutung. Die Rechtsprechung hat dann in vielen Jahren auseinanderdividiert, wann welche Gewährleistung gilt.
Es gibt so eine Art Faustformel.
Bei Neubauarbeiten gilt immer die volle Frist von vier bzw. 5 Jahren. Bei allen anderen Arbeiten kommt es immer auf die Intensität/den Umfang der Arbeit an. Wenn sie vom Aufwand und Ergebnis her mit Neubaumaßnahmen vergleichbar sind, wie (umgangssprachlich) bei Sanierungen, dann gilt die lange Gewährleistungszeit.
Beim „kurz mal Drüberstreichen“ umgangssprachlich also Pflege, Wartung oder Reparatur, greift die kurze Gewährleistung von 2 Jahren. Die Grauzone dazwischen (umgangssprachlich Instandhaltung, Renovierung) ist sehr kompliziert auszuloten und damit sind Streitfälle in diesem Bereich nicht selten.
Hafte ich bei einem Lasuranstrich auf einem Carport den ich auf dem Neubau durchgeführt habe 5 Jahre obwohl ich weiß, dass dieser niemals so lange halten wird und schon gar nicht auf der Wetterseite?
Haltbarkeit und Gewährleistung sind zwei verschiedene Paar Stiefel. Gewährleistung heißt, das ein Mangel, also ein technischer Fehler zwingend vorliegen muss. Jetzt kommt das Entscheidende. Dieser Fehler muss schon bei der Abnahme, also von Anfang an vorliegen und sich dann in der Gewährleistungszeit von vier oder fünf Jahren als Schadensbild zeigen. Nur dann ist der Maler Nachbesserungspflichtig.
Gewährleistung heißt also immer: Der Maler muss von Anfang an einen technischen Fehler gemacht haben! Der Lasuranstrich-vorausgesetzt er ist technisch korrekt ausgeführt worden-ist aber in aller Regel gar nicht fehlerhaft, sondern erhält eben nur begrenzt, selbst bei technisch perfektester Verarbeitung.
Dies ist in der Regel eine Art unvermeidlicher Verschleiß. Muss man den Kunden über die Haltbarkeit aufklären? Den Privatkunden auf jeden Fall.
Fazit: alles vorher im Angebot schriftlich fixieren und auf eventuelle kürzere Haltbarkeiten hinweisen.
Ein Kunde kam mit einer Reklamation zu seinem PVC-Boden, der vor sechs Jahren verlegt wurde. Er forderte wegen „Wellen“ Nachbesserung. Der Einwand, das die Sache längst verjährt sei, sagte der Kunde, das der Mangel nach ersten gutachterlichen Erkenntnissen in der fehlenden Grundierung begründet sei und deshalb“ versteckt“ war und deshalb die Verjährung 10 Jahre beträgt.
Der „versteckte oder verdeckte“ Mangel ist immer wieder ein gern benutztes Schlagwort, das seit Jahrzehnten auf dem Bau herumgeistert und angeblich längere Gewährleistungen auslöst. Das ist natürlich nicht so richtig. Richtig an der Sache ist, dass es unterschiedliche Qualitäten von Mängeln gibt. Im BGB und in der VOB/B wird der Mangel gleicher Maßen definiert: Das Werk ist frei von Mängeln, wenn es die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder(mangels konkreter Vereinbarung) es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und die Beschaffenheit aufweist, die bei Werken gleicher Art üblich ist. Von verdeckten oder verstecktem Mangel steht da nichts drin. Das Gesetz kennt solche Unterschiede nicht Wenn man sich die typische Mängelsituation ansieht, ist es sogar so, dass Mängel meistens verdeckt oder versteckt sind. oder sich erst später zeigen. Sonst hätte der Bauherr sie ja gleich bei der Abnahme entdeckt und das Gewerk erst gar nicht abgenommen. Das „Verstecktsein“ ist also der Normalfall.
Die klassische Situation ist folgende: Bei Fertigstellung, also im Abnahmezeitpunkt, ist das Gewerk scheinbar in Ordnung. In Wirklichkeit mangelt es an der nötigen Haftfestigkeit der Beschichtung. In diesem Moment sieht man es jedoch noch nicht. Der Fehler liegt (noch) im Verborgenen. Erst nach Monaten zeigt sich der versteckte/verdeckte Mangel. Konsequenz: ganz normale Haftung des Auftragnehmers, ganz normale Gewährleistungszeit von fünf Jahren (BGB) oder vier Jahren (VOB). Tritt der Schadensfall erst nach Ablauf der Gewährleistung zu Tage, hat der Kunde Pech gehabt.
Aber irgend etwas muss doch an dieser 10 Jährigen Haftung dran sein
Es gibt noch die verschärfte Haftungsecke. Der Fall der gemeint ist, liegt folgendermaßen: Der Maler wird beauftragt, eine Beschichtung mit einer Grundierung, zwei Zwischenbeschichtungen und einer Schlussbeschichtung aufzubringen. Aus Kostengründen spart sich der Maler ein oder zwei Zwischenbeschichtungen in der Hoffnung, dass die Sache nicht auffällt. Auch hier ist der Mangel typischer Weise zunächst versteckt oder verdeckt. Was hinzukommt ist jedoch, dass der Maler vorsätzlich den Mangel eingebaut und auf dem Auftraggeber dies arglistig verschwiegen hat. Nur in einem solchen Fall löst das eine Haftung von mindestens 10 Jahren aus.
Und wer muss das beweisen..
Natürlich ist das mit der Beweislage oft schwierig. Grundsätzlich muss der Auftraggeber den Betrug nachweisen. Und zwar nicht nur den Mangel, sondern auch die arglistige Absicht des Malers.
Exklusiv für Innungsbetriebe Auszug aus: Der Maler und Lackierermeister 11/2013