Widerrufsrecht bei Verbrauchern
Das neue Verbrauchergesetz, das seit Juni 2014 anzuwenden ist, hat bisher für viel Wirbel gesorgt, da jeder Privatkunde jetzt innerhalb von zwei Wochen einen geschlossenen Vertrag widerrufen kann? Es geht so ähnlich wie wir das seit Langem bei Internetbestellungen oder Haustürgeschäften kennen, um ein Widerrufsrecht im Privatbereich. Der Kunde soll vor voreiligen Vertragsabschlüssen geschützt werden. Wieso voreilig? Der Kunde bekommt normaler Weise ein schriftliches Angebot und kann sich die Sache im Grunde genommen bis zur Kontaktaufnahme überlegen, ob er das Angebot annimmt oder nicht, beziehungsweise man hört überhaupt nicht mehr von der Sache. Wieso dann ein Widerrufsrecht. Des Pudels Kern ist folgender; Erfreulicher Weise gilt das neue Widerrufsrecht nicht für den klassischen Vertragsabschluss. Da blieb genügend Zeit zwischen Angebot und Auftragserteilung. Der Kunde wird nicht emotional unter Druck gesetzt und zum Abschluss gedrängt. Das Widerrufsrecht gilt nur für den Vertrag, der beim Ersten Besuch beim Kunden in dessen Haus oder Wohnung abschließt. Dies sollte künftig tunlichst unterbleiben. Aber wie so oft, will der Kunde meist beim ersten oder zweiten Besuch alles klarmachen und das man möglichst sofort mit der Arbeit beginnt. Genau hier wird es gefährlich. Bei dieser Konstellation muss der Kunde schriftlich darauf hingewiesen werden, dass er ein 14 tägiges Widerrufsrecht hat. Wird mit der Arbeit in dieser Zeit begonnen und die Leistung auch noch fertiggestellt, wird es noch gefährlicher. Dann muss der Kunde nochmals schriftlich belehrt werden gegen Unterschrift, dass er sein Widerrufsrecht verliert da auf seinen Wunsch hin mit der Ausführung der Arbeit begonnen wurde. Widerruft der Kunde während der Arbeitsausführung, steht dem Auftragnehmer Schadenersatz für die geleistete Arbeit zu. Das ist der neue Bürokratiewahnsinn. Bei solchen Komplettabschlüssen beim Privatkunden sollte von vornherein auf das 14 tägige Widerrufsrecht hingewiesen werden. Und danach erst mit der Arbeitsausführung begonnen werden. Nur so kann man sicher sein, dass der Kunde Ihre Leistung auch wirklich ausgeführt haben wollte. Geht der Kontakt zum Kunden von der Firma aus, wie zum Beispiel durch eine Werbeschreiben oder Instandhaltungsschreiben, dann ist der Vertrag immer widerrufbar. Folglich muss der Kunde schriftlich belehrt werden. Vergisst man diese Belehrung, ist der Vertrag ein Jahr lang widerrufbar. Fazit: In jedem privaten Angebotsschreiben sollte auf das 14 tägige Rücktrittsrecht hingewiesen werden. Als Standardsatz selbst formuliert abspeichern.Tags:Arbeitsbeginn, Kaufverträge, Verbraucherschutzgesetz, Vertragsabschluss
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